Nicht immer ist es möglich, alle Anforderungen der Thüringer Bauordnung (ThürBO) und des Baugesetzbuches (BauGB) oder anderer Gesetzlichkeiten und öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten, wie beispielsweise
a) die Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen in Innenstadtlagen oder
b) die Nichteinhaltung der Festsetzungen von Bebauungsplänen.
Für solche und ähnliche Fälle ist für a) die Beantragung einer Abweichung nach § 66 ThürBO oder
für b) eine Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan nach § 31 BauGB erforderlich.
Die Stadt entscheidet im Einvernehmen mit der Bauaufsicht über die Zulässigkeit der Abweichung.