Datenweitergabe gesetzlich geregelt
Dabei darf die Weitergabe erfolgen an: öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder), die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören (gem. § 42 Abs. 2 BMG), Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen (gem. § 50 Abs. 1 BMG), Presse, Rundfunk und Mandatsträger über Alters- und Ehejubiläen (gem. § 50 Abs. 2 BMG), Adressbuchverlage (gem. § 50 Abs. 3 BMG), das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwecks Übersendung von Informationsmaterial (gem. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz). Achtung: Hier kann der Antrag nur von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gestellt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Betroffene Personen haben nach § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Wer von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, wird gebeten, in den Bürgerbüros in Leinefelde oder Worbis vorzusprechen und dort einen entsprechenden Antrag zu stellen.