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Corona: Diese Auflagen gelten bei Trauerfeiern und Beerdigungen

Leinefelde-Worbis. Aufgrund der Thüringer Verordnung vom 12.5.2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind bei Beerdigungen folgende Grundsätze zu beachten:

Auch in den größeren Trauerhallen Leinefelde und Worbis ist das Aufbahren des Sarges nicht gestattet. Foto: René Weißbach

Beerdigungen und Trauerfeiern im Freien können wieder in unbegrenzter Personenzahl durchgeführt werden.

 

Im Rahmen des Hygieneschutzes sind aber einige Auflagen unbedingt einzuhalten:

  1. Grundsätzlich ist der Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,50 Metern auf jeden Fall einzuhalten.

  2. Vom verantwortlichen Bestatter ist ein schriftlicher Nachweis zu führen, wer an der Beisetzung teilgenommen hat. Dieser muss Name, Anschrift und Erreichbarkeit enthalten und ist zwei Wochen verschlossen beim Bestatter aufzubewahren. Danach ist dieser zu vernichten.

  3. Unter Beachtung dieser Vorgaben und besonders des Mindestabstandes zwischen den einzelnen Trauergästen ist die Nutzung der Trauerhallen nicht möglich.

  4. Eine Ausnahme bilden lediglich die Trauerhallen in Leinefelde und Worbis. Hier ist das Aufbahren des Sarges nicht gestattet. Eine Urne kann aber zur Verabschiedung aufgestellt werden. In der Leinefelder Trauerhalle können sich unter Berücksichtigung der Mindestgröße höchstens 20 Personen und in Worbis maximal 14 Trauernde aufhalten. Die Anzahl der hier angegebenen Personen schließt den Geistlichen bzw. Trauerredner und die Mitarbeiter des Bestattungsunternehmens mit ein.

  5. Zur Kontaktnachverfolgung sind die Adressen der Teilnehmer an der Trauerfeier im Innenraum zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren. Danach sind diese datenschutzrechtlich zu vernichten.

  6. An den Eingängen zu den Trauerhallen Leinefelde und Worbis sind Desinfektionsmittel bereitzustellen.

  7. Zwischen den einzelnen Bestattungen sollte ein Zeitraum von zwei Stunden liegen.

  8. Die Verabschiedung im Rahmen einer Erdbestattung darf auch weiterhin nur unter freiem Himmel am Grab stattfinden. Der Sarg mit dem Verstorbenen ist vor der Trauerfeier auf dem Grab abzustellen. Der abgestellte Sarg muss bis zur Trauerfeier vom Bestattungsunternehmen beaufsichtigt werden.

  9. Für die Einhaltung dieser Festlegungen ist das jeweilige Bestattungsinstitut zuständig.

    Die hier festgelegten Regelungen gelten bis auf Widerruf. Die Ordnungsbehörde der Stadt Leinefelde-Worbis wird die Trauerfeiern entsprechend kontrollieren. Die getroffenen Maßnahmen dienen ausschließlich dem Gesundheitsschutz und der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

    Günther Fiedler
    Fachamtsleiter Ordnungsamt  
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