Der Antrag auf Vorbescheid (§ 74 ThürBO) ist für Bauherrn und Architekten ein wichtiges Instrument zur Klärung der bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens.
Er ist dann zweckmäßig, wenn für die Realisierung des Vorhabens die Klärung einzelner Vorgaben von grundlegender Bedeutung sind. Der Vorbescheid ist keine unverbindliche Auskunft sondern ein Bescheid mit Bindewirkung.
Dennoch berechtigt der Vorbescheid als vorweggenommener Teil einer später zu erteilenden Baugenehmigung nicht zum Baubeginn.
Der Vorbescheid gilt 3 Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Die Antragstellung, der Verfahrensablauf der Bearbeitung, die Gültigkeit des Bescheides und die Rechtsbehelfe sind analog dem Baugenehmigungsverfahren.