3. Gebäudeklassen (§ 2 (3) ThürBO)
Maßgebend für die Gebäudeklasse (GK) ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich und zulässig ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
Es werden fünf Gebäudeklassen unterschieden, von denen die ersten drei die typischen privaten Bauvorhaben wie kleinere Wohnhäuser und einfache gewerbliche oder landwirtschaftliche Gebäude sind. Die Gebäudeklasse 4 erfasst Gebäude mit einer Höhe bis 13 m und Gebäudeklasse 5 alle sonstigen Gebäude. Die Einstufung der Gebäudeklassen erfolgt unabhängig von der Einstufung als Sonderbau nach § 2 Abs. 4 ThürBO.
Die Einstufung in Gebäudeklassen ist teilweise von der Zahl und der Größe der Nutzungseinheit abhängig. Als Nutzungseinheit gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Räumen, die zur Benutzung zur Verfügung stehen, z. B. abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen.
Das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen ist dabei nicht erforderlich.
Die Grundflächen der Nutzungseinheiten sind Bruttogrundflächen.
GK 1 | GK 2 | GK 3 | GK 4 | GK 5 |
freistehende Gebäude, | Gebäude | sonstige Gebäude | Gebäude | sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude |
Höhe bis 7 m | Höhe bis 7 m | Höhe bis 7 m | Höhe bis 13 m | |
max. zwei Nutzungseinheiten | max. zwei Nutzungseinheiten | |||
gesamt max. 400 m² | gesamt max. 400 m² | je Nutzungseinheit max. 400 m² |