Invasive Krebsarten bedrohen heimische Artenvielfalt
Doch diese heimischen Arten sind zunehmend durch invasive gebietsfremde Krebsarten gefährdet, die sich in den letzten Jahren in Deutschland ausgebreitet haben. Diese fremden Arten verdrängen die einheimischen durch Konkurrenz um Lebensraum und Nahrung und durch die Übertragung von Krankheiten wie der Krebspest. Um die Ausbreitung und die Folgen dieser invasiven Arten zu erfassen und zu bekämpfen, hat das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) einen Auftrag zur Erfassung von Vorkommen invasiver gebietsfremder Krebsarten in Thüringen im Zeitraum 2023-2024 erteilt.
Welche Arten sind betroffen?
Die vier gebietsfremden Krebsarten, die in Thüringen vorkommen oder vorkommen können, sind der Kamberkrebs (Orconectes limosus), der Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus), der Rote Amerikanische Sumpfkrebs (Procambarus clarkii) und der Marmorkrebs (Procambarus fallax f. virginalis). Diese Arten stammen ursprünglich aus Nordamerika und wurden durch den Menschen nach Europa eingeschleppt, zum Beispiel als Zier- oder Speisekrebse.
Sie sind auf der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung eingestuft. Das bedeutet, dass sie eine ernsthafte Gefahr für die biologische Vielfalt und die Ökosystemdienstleistungen darstellen und daher Maßnahmen zu ihrer Prävention, Früherkennung, Eindämmung und Beseitigung ergriffen werden müssen. Des Weiteren werden die Arten Amerikanischer Rostkrebs (Faxonius rusticus) und Viril-Flusskrebs (Orconectes virilis) auf der Unionsliste geführt, die bisher noch keine Vorkommen in Deutschland haben, aber potenziell eingeschleppt werden könnten.
Wie werden die Vorkommen erfasst?
Um die Vorkommen invasiver gebietsfremder Krebsarten in Thüringen zu erfassen, werden an verschiedenen Stand- und Fließgewässern Geländeerfassungen durchgeführt. Die Erfassungen beginnen im September 2023 und dauern bis Ende 2024. Die Begehungen der Uferpartien finden dabei überwiegend bei Dunkelheit statt, da so die Sichtung der dämmerungs- und nachtaktiven Tiere wahrscheinlicher ist. Ein Fangen von Tieren ist nicht vorgesehen. Die Erfassungen werden von einem beauftragten Fachbüro durchgeführt, das über das entsprechende Know-how und die erforderliche Ausrüstung verfügt.
Welche Rechte haben die Grundstückseigentümer?
Die Geländeerfassungen erfordern das Betreten von privaten Grundstücken entlang der Gewässer. Das damit verbundene Betretungsrecht der Bediensteten des TLUBN ergibt sich aus § 30 des Thüringer Naturschutzgesetzes. Dieser Paragraph regelt unter anderem, dass die Bediensteten befugt sind, Grundstücke zu betreten oder befahren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dabei müssen sie sich ausweisen können und dürfen keine Schäden verursachen. Das Betreten und Befahren erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Duldungsverpflichtung werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten [für den Grundstückseigentümer] begründet.
Weitere Informationen zum Thema invasive gebietsfremde Arten finden Interessierte auf der Internetseite des TLUBN unter https://tlubn.thueringen.de/naturschutz/invas-arten.