Empfindliche Strafen für verbotene Wasserentnahmen
In diesem Zusammenhang weist die Behörde nachdrücklich darauf hing, dass im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Thüringer Wassergesetz) nur das Schöpfen mit Handgefäßen zur Wasserentnahme zulässig ist. Alle anderen Wasserentnahmen, insbesondere auch der Einsatz von Pumpvorrichtungen, bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Ungenehmigte Wasserentnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
"Trotz einiger Regenschauern in den vergangenen Tagen leiden die Gewässer an akutem Wassermangel und es fehlt weiterhin an ausreichenden Niederschlägen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Gewässer sind zu vermeiden, um die Tiere und Pflanzen vor Schaden zu bewahren. Die ökologische Bedeutung der Gewässerlebensräume ist zu schützen. Alle Eingriffe, also auch Wasserentnahmen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind verboten", heißt es vom Landkreis Eichsfeld.
Folglich darf auch das Schöpfen mit Handgefäßen nur so erfolgen, dass die Gewässer nicht geschädigt werden. Sollte die Trockenheit anhalten und sich die Situation an den Gewässern weiter verschlechtern, wird das Landratsamt Eichsfeld eine Allgemeinverfügung bis hin zu einem Verbot des Gemeingebrauchs an Flüssen und Bächen erlassen.