Geflügelpest: Landkreis erlässt sofortige Stallpflicht für alle Halter

Diese wurde am 4. November 2025 veröffentlicht und gilt ab sofort für das gesamte Kreisgebiet.

Alle Geflügelarten müssen in geschlossenen Ställen oder geschützten Ausläufen gehalten werden

Sämtliches Hausgeflügel ist nun in Ställen unterzubringen. Wenn Stallkapazitäten nicht ausreichen oder eine Bestandsreduzierung nicht möglich ist, dürfen auch speziell gesicherte Schutzvorrichtungen genutzt werden. Als wildvogelsicher und damit rechtskonform gelten:

  • vollständig nach oben geschlossene Abdeckungen (z. B. Planen),
  • seitliche Netze mit einer maximalen Maschenweite von 25 mm.

Die Regelung betrifft nicht nur Hühner, Enten oder Gänse, sondern alle gehaltenen Vogelarten, also auch Ziervögel, Greifvögel und Brieftauben.

Kontrollen und Sanktionen bei Verstößen

Das Veterinäramt weist darauf hin, dass mit gezielten Kontrollen zu rechnen ist. Bei Zuwiderhandlungen oder fehlender Meldung einer Geflügelhaltung drohen Sanktionen.

Ziel: Eindämmung weiterer Virusausbreitung

Mit dem Nachweis vom 28. Oktober 2025 gilt der erste Ausbruch der Wildvogel-Geflügelpest im Landkreis Eichsfeld als bestätigt. Ziel der Aufstallungspflicht ist es, einen weiteren Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände zu verhindern.

Im Fokus der Überwachung stehen vor allem verendete oder erkrankte Wild- und Wassergeflügelarten, darunter:
Kraniche, Schwäne, Enten, Gänse, Bless- und Teichhühner, Haubentaucher, Kormorane, Störche, Krähen sowie Raubvögel wie Falken, Bussarde und Milane.

Kleine Wild- und Singvögel (z. B. Spatzen, Amseln, Stare, Spechte) sind derzeit nicht meldepflichtig.

Anzeigepflicht bei Verdacht

Geflügelhalterinnen und -halter müssen bereits bei einem Verdacht auf Geflügelpest das Veterinäramt informieren. Ein solcher Verdacht liegt z. B. vor, wenn innerhalb von 24 Stunden mehr als drei Tiere oder über zwei Prozent des Bestandes verenden.

Für alle weitergehenden Fragen steht das Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld zur Verfügung.