Landkreis Eichsfeld verschärft Katzenschutz: Chip, Tattoo und Registrierung werden Pflicht

Eichsfeld. Zum 1. Oktober 2025 ist die „2. Änderung der Verordnung zum Schutz freilebender Katzen“ für den Landkreis Eichsfeld in Kraft getreten. Die bereits seit 1. März 2017 geltende Katzenschutzverordnung – zuletzt geändert am 17. November 2020 – wurde damit auf weitere Orte ausgedehnt und im Amtsblatt Nr. 44 vom 30. September 2025 bekannt gemacht. Kern der Verordnung ist die Pflicht, Freigängerkatzen ab einem Alter von fünf Monaten kastrieren, kennzeichnen (Mikrochip oder Tätowierung) und bei TASSO oder FINDEFIX registrieren zu lassen. Reine Wohnungskatzen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Die Ausweitung basiert auf einem fortlaufenden Monitoring des Veterinäramts: Über einen längeren Zeitraum wurden in zahlreichen Gebieten freilebende Katzen in schlechtem Gesundheits- und Ernährungszustand festgestellt; fehlende Gesundheitsfürsorge sowie Revierkämpfe begünstigen die Verbreitung von Krankheiten wie Katzenschnupfen und Katzenseuche. Nicht kastrierte Hauskatzen mit Freigang tragen zur Vermehrung verwilderter Populationen bei. Ziel der Verordnung ist es, diesen Kreislauf wirksam zu durchbrechen.

Geltungsbereich erweitert

Neben den bereits erfassten Stadtgebieten Heilbad Heiligenstadt, Leinefelde und Worbis sowie u. a. Breitenworbis, Bernterode (Worbis), Birkungen, Kallmerode, Uder, Flinsberg, Geisleden und Holungen gilt die Pflicht nun auch in weiteren Orten, darunter Kirchohmfeld, Breitenbach, Breitenholz, Thalwenden, Steinheuterode, Bernterode (HIG), Westhausen, Bodenrode, Reinholterode, Hausen, Großtöpfer, Döringsdorf, Dingelstädt, Hüpstedt, Silberhausen, Kreuzebra, Teistungen, Tastungen, Bleckenrode, Effelder, Küllstedt, Marth, Kirchgandern, Rustenfelde, Rohrberg, Freienhagen und Fretterode. Die bisher festgelegten Stadtgebiete bleiben unverändert in der Verordnung.

Kontrolle und Nachweispflicht

Zur Sicherstellung der Einhaltung führt das Veterinäramt in den Schutzgebieten Kontrollen durch. Katzenhalterinnen und -halter müssen den tierärztlichen Nachweis über die erfolgte Kastration aufbewahren. Bei Verstößen können behördliche Anordnungen ergehen und Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Das Monitoring wird fortgesetzt, um den Schutzbereich bei Bedarf anzupassen.

Flyer Katzenschutzverordnung (pdf)