Eichsfeld. Der Landkreis Eichsfeld weist darauf hin, dass die Verbrennung von ausgedienten Weihnachtsbäumen klaren rechtlichen Vorgaben unterliegt. Hintergrund sind zahlreiche Sammelaktionen, über die zum Jahreswechsel berichtet wurde. Seit Jahrzehnten ist es im Eichsfeld üblich, dass Weihnachtsbäume durch Feuerwehren oder Pfadfinder eingesammelt und später im Rahmen von Brauchtumsfeuern verwendet werden.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass es in Thüringen seit 2016 keine sogenannten Brenntage mehr gibt. Bereits seit dem 1. Januar 2015 sind alle Thüringer Kommunen verpflichtet, pflanzliche Abfälle und Bioabfälle getrennt zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Hierunter fallen auch abgeschmückte Weihnachtsbäume, die rechtlich als Bioabfall eingestuft werden. Zur fachgerechten Entsorgung hat der Landkreis Eichsfeld als öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger entsprechende Grünschnittannahmestellen eingerichtet.
Von dieser Regelung unberührt bleiben zulässige Brauchtumsfeuer wie Oster- und Maifeuer, die im Eichsfeld fest verankert sind. Ebenso erlaubt ist die Nutzung von trockenem Brennholz zum Kochen, Grillen sowie als Licht oder Wärmequelle in Feuerschalen oder bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern, sofern hiervon keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit ausgehen. Dazu zählen insbesondere Funkenflug oder starke Rauchentwicklung.
Voraussetzung für die Verbrennung von Holz ist jedoch stets, dass es sich nicht um eingesammelte Abfälle zur Entsorgung handelt, sondern um Brennholz. Dieses muss ausreichend getrocknet sein und im Rahmen eines ordnungsgemäß angemeldeten und von der zuständigen Gemeinde genehmigten Traditionsfeuers verbrannt werden. Entsprechend ist eine längere Trocknungszeit der Weihnachtsbäume zwingend erforderlich.
Nicht zulässig ist hingegen die unmittelbare Verbrennung frisch eingesammelter Weihnachtsbäume, etwa im Rahmen sogenannter Knutfeste. Aus abfallrechtlicher Sicht stelle dies eine unzulässige Abfallbeseitigung in einer hierfür nicht zugelassenen Anlage oder Einrichtung dar, heißt es aus dem Landratsamt. Solche Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden.
Der Landkreis appelliert daher an Vereine, Initiativen und Privatpersonen, die geltenden Vorgaben zu beachten und Weihnachtsbäume ordnungsgemäß zu entsorgen oder ausschließlich im Rahmen genehmigter Brauchtumsfeuer und unter Einhaltung aller rechtlichen Voraussetzungen zu verwenden.
